Informationen für Kassenpatienten

1Behandlungszeit
Für die Heilmittel Krankengymnastik, Massage und Manuelle Therapie legte der GKV-Spitzenverband eine Regelbehandlungszeit von 15-20 Minuten pro Behandlungseinheit fest. Wenn Sie eine längere Behandlungszeit als die bei uns üblichen 20 Minuten wünschen, sprechen Sie uns einfach an.
2Gültigkeit der Heilmittelverordnung
Wenn der Behandlungsbeginn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum erfolgt, verlieren Rezepte ihre Gültigkeit. Auch hier kann Ihr Arzt das Datum des spätesten Behandlungsbeginns anpassen.
Bei Behandlungsunterbrechungen gilt allgemein, dass Rezepte in begründeten Fällen maximal 20 Tage unterbrochen werden dürfen.
Leider kann es bei der Ausstellung von Heilmittelverordnungen immer wieder zu Formfehler kommen. In solchen Fällen müssen wir Sie darum bitten, Ihr Rezept vom Arzt korrigieren zu lassen.
3Rezeptgebühr
In Deutschland muss jeder Patient Rezeptgebühren bezahlen, welche sich folgendermaßen zusammensetzen: 10,- € Pauschale pro Rezept zzgl. 10 % des Rezeptwertes. Wir bitten Sie diese direkt bei der ersten Behandlung zu entrichten.
Von den Rezeptgebühren kann sich jeder Patient befreien lassen, dafür müssen Sie lediglich Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen. Jedoch müssen wir bis zum Vorliegen eines Befreiungsausweises die Rezeptgebühren erheben.
In unserem System können wir den Befreiungsausweis hinterlegen, deshalb wäre es wichtig, besonders zum Jahreswechsel, uns drauf anzusprechen.
 

Informationen für privatversicherte und beihilfefähige Patienten

1Kostenerstattung
In der Physiotherapie gibt es keine verbindliche Gebührenordnung, die Preisgestaltung obliegt keiner einheitlichen Regelung, sondern wird von den einzelnen Heilmittelanbietern selbst beschlossen. Wie Sie vielleicht selbst schon feststellen mussten, kommt es häufig zu Differenzen zwischen den in Praxen verlangten Honoraren und den Beihilfesätzen bzw. den mit Ihrer Versicherung vereinbarten Tarifen.

Die Beihilfeverordnung des Bundes ist seit über zwanzig Jahren nicht angepasst worden. Bisher lagen die Sätze für einige Heilmittelpositionen der Beihilfeverordnungen unter den Vergütungssätzen der gesetzlichen Krankenversicherungen.

"Bei Heilmitteln gibt es seit langem unveränderte Höchst-beiträge, welche die wirklichen Kosten nicht abdecken und so automatisch zu einer Zuzahlung des Beamten führt. ...Das heißt: ...es kommt zu einer Eigenbeteiligung durch die Differenz zwischen den (nicht kostendeckenden) Höchstbeiträgen und den tatsächlichen Kosten." (Pressemittelung des Bundesministerium des Inneren vom 07.02.2004)

Bund und Länder nehmen jedoch noch dieses Jahr entsprechende Anpassungen vor!

Vor Behandlungsbeginn schließen wir eine Honorarvereinbarung mit Ihnen ab, sodass Sie im Vorfeld über die Kosten informiert sind. Wenn Sie die Honorarvereinbarung mit der Rechnung bei Ihrer Versicherung einreichen, muss diese die Höhe der Behandlungskosten akzeptieren und je nach den mit Ihnen vertraglich vereinbarten Vergütungssätze erstatten. Deswegen ist es hilfreich, wenn Sie sich schon vor Behandlungsbeginn mit den Tarifen Ihrer Versicherung vertraut gemacht haben.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!